Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz begrenzt den Zeitraum, für den ein Zeitarbeitnehmer bei einem Kundenunternehmen arbeiten darf (s. auch Begriff Höchstüberlassungsdauer).
Wird der Einsatz eines bestimmten Zeitarbeitnehmers im selben Kundenunternehmen für mindestens 3 Monate und 1 Tag unterbrochen (Urlaub oder Krankheit führen nicht zu einer Unterbrechung), beginnt die Berechnung der Höchstüberlassungsdauer wieder von vorne. Wechselt ein Zeitarbeitnehmer den Einsatz für einen Zeitraum, der weniger als drei Monate und 1 Tag beträgt, und kehrt anschließend zu seinem vorherigen Kundenunternehmen zurück, werden die Einsatzzeiten im selben Einsatzunternehmen zusammengezählt und dürfen in Summe die Höchstüberlassungsdauer nicht überschreiten.